Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer
Wie alljährlich weist die Stadt Burgau auf die Verordnung der Stadt Burgau über das Reinhalten und die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und die Sicherungspflicht im Winter hin.
Hiernach haben zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Grundstücksanlieger, innerhalb der geschlossenen Ortslage, die von ihnen zu sichernden öffentlichen Gehbahnen in ausreichender Breite bei Schneefall zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen und in sicherem Zustand zu halten.
Dies gilt auch bei kombinierten Geh- und Radwegen sowie bei Eigentümerwegen.
Als Gehbahnen gelten die für den Fußgänger bestimmten, befestigten und
abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße. Falls kein abgegrenzter Gehweg
vorhanden ist, haben die Anlieger am Rande der öffentlichen Straße einen ca. 1m breiten Streifen zu reinigen und zu sichern, welcher von den Fußgängern anstelle des Gehweges benutzt wird.
Die Streu- und Räumpflicht beginnt an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der gemeindliche Räum- und Streudienst entbindet die Grundstücksbesitzer nicht von der Verpflichtung zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen.
Um den städt. Räum- und Streudienst reibungslos durchführen zu können, werden die Bürger gebeten,
- ihre Fahrzeuge nach Möglichkeit nicht auf den Straßen zu parken, sondern in den Grundstückseinfahrten abzustellen.
- Den geräumten Schnee und die Eisreste nicht auf die Fahrbahn zu kippen,
sondern so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Rückfragen unter der Tel. Nr. 08222/4006-32 (Frau Egenberger) zur Verfügung.
Burgau, den 05.12.2011
STADT BURGAU
Konrad Barm
Erster Bürgermeister

