Allgemeinverfügung Discoläufe im Eisstadion Burgau
STADT BURGAU
Az.: II/LS-EIS24/25
Die Stadt Burgau erlässt gemäß Artikel 23 Absatz 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren, die anlässlich der Discoläufe im Städtischen Eisstadion Burgau an den untenstehenden Tagen (Einlass jeweils 19:30 Uhr; Beginn 20:00 Uhr – Ende 22:00 Uhr) entstehen können, folgende
Allgemeinverfügung:
1. Für die Zeiträume am
- Samstag, 26. Oktober 2024, von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr
- Samstag, 16. November 2024, von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr
- Samstag, 14. Dezember 2024, von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr
- Samstag, 18. Januar 2025, von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr
- Samstag, 08. März 2025, von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr
werden für alle öffentlichen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze und Grünanlagen der Stadt Burgau, die im beiliegenden Lageplan farblich gekennzeichnet sind, nachstehende Anordnungen getroffen:
1.1. Die Teilnehmer, Besucher sowie Passanten haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
1.2. Es ist verboten, erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend den Veranstaltungsbereich sowie die in Ziffer 1. genannten Bereiche zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
1.3. Es ist verboten, beim Betreten des Veranstaltungsbereichs sowie der in Ziffer 1. genannten Bereiche alkoholische Getränke jeder Art mit sich zu führen oder zu konsumieren. Dies gilt ebenso für Personen, die sich dort bereits zu Beginn der in Nr. 1 genannten Zeiträume aufhalten.
1.4. Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich sowie in den in Ziffer 1. genannten Bereichen alkoholische Getränke jeder Art an Dritte zu verkaufen oder zu verschenken.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
4. Hinweise:
4.1. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 1. zuwiderhandelt (Artikel 23 Absatz 3 LStVG).
4.2. Die Polizei ist berechtigt, diese Allgemeinverfügung mit den zugelassenen polizeilichen Maßnahmen und Zwangsmitteln durchzusetzen. Zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen können daher z. B. Platzverweise ausgesprochen, mitgeführte alkoholische Getränke entsorgt oder Personen in Gewahrsam genommen werden. Die Fortsetzung verbotener Handlungsweisen kann mit unmittelbarem Zwang nach den Vorschriften des PAG (Polizeiaufgabengesetzes) verhindert werden.
Gründe:
Die Stadt Burgau ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 LStVG, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zum Erlass der Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. Sie wird hier als Sicherheitsbehörde für eine rein örtliche Angelegenheit tätig und hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten.
Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist Artikel 23 Absatz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall treffen. Bei den in dem Städtischen Eisstadion Burgau stattfindenden Discoläufen und dem damit zusammenhängenden Besucheraufkommens (ca. 500 Personen), handelt es sich um eine solche Menschenansammlung im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 LStVG.
Um eine sicheren Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten, sind die Anordnungen unter Nummer 1 des Tenors geboten. Aus den Erfahrungen früherer Discoläufe muss davon ausgegangen werden, dass es auch bei den vorgenannten Discoläufen insbesondere unter Jugendlichen und jungen Heranwachsenden zu ungezügeltem Alkoholkonsum kommen wird. Insbesondere versammelten sich Personen bereits vor Beginn vergangener Discoläufe und konsumierten Alkohol. Darüber hinaus gab es Sachbeschädigungen und Verschmutzungen. Hier hat sich der Erlass einer Allgemeinverfügung bereits bei den letzten Discoläufen bewährt.
Problematisch ist auch, dass Besucher außerhalb des Eisstadions Alkohol deponieren und die Veranstaltung zur Konsumierung mehrmals verlassen bzw. Alkohol heimlich einführen.
Die Ausweitung der Allgemeinverfügung auf 1,5 Stunden vor Beginn und eine Stunde nach Ende des Discolaufes dient dazu, gegen Sachbeschädigungen und Alkoholkonsum ausreichend vorgehen zu können, da davon auszugehen ist, dass sich Besucher bereits vor Beginn der Veranstaltung versammeln und nicht sofort am Ende des Discolaufes wieder die in Ziffer 1. genannten Bereiche verlassen.
Die Anordnung unter Ziffer 1. des Tenors hat die Stadt Burgau im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen. Das Interesse der Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an einem möglichst uneingeschränktem Alkoholgenuss im Veranstaltungsbereich sowie der in Ziffer 1. genannten Bereiche muss demnach hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz zurückstehen. Durch diese Allgemeinverfügung sollen die Discoläufe ihren ursprünglichen Zweck, nämlich dem Eislauf zu Discomusik und Discobeleuchtung beibehalten. Darüber hinaus soll der Discolauf vorwiegend Jugendlichen einen Discoersatz bieten, da diese altersbedingt keine reguläre Disco aufsuchen dürfen. Der Alkoholkonsum ist daher mit dem Jugendschutz nicht vertretbar.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO. Sie liegt im öffentlichen Interesse, weil aufgrund der erwartenden großen Besucherzahl konkrete Gefahren für die in Artikel 23 Absatz 1 LStVG genannten Rechtsgüter bestehen, wenn die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nicht eingehalten werden. Es muss daher – schon wegen des kurzen zeitlichen Abstandes zu den Veranstaltungsterminen gewährleistet werden, dass selbst bei Einlegung von Rechtsmitteln die getroffenen Anordnungen zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Demgegenüber hat das bloße Individualinteresse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an der Durchführung der Veranstaltungen ohne die durch etwaige Rechtsbehelfe angegriffenen Anordnungen zurückzustehen.
Die Kostenfreiheit dieser Allgemeinverfügung beruht auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kostengesetzes (KG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Burgau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Burgau, 20.09.2024
STADT BURGAU
Martin Brenner
Erster Bürgermeister
Anlage zur Allgemeinverfügung, Az.: II/LS-EIS24/25