Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) - „Frühlingstraße II“ im Stadtteil Limbach
STADT BURGAU
7.13/12.22HEI
Mitteilung der Stadt Burgau
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Bebauungsplan „Frühlingstraße II“ im Stadtteil Limbach
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Absatz 3 BauGB
Die Stadt Burgau hat mit Beschluss des Stadtrates vom 16.03.2021 den Bebauungsplan „Frühlingstraße II“ in der Fassung vom 02.03.2021 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde bei der Stadt Burgau, Gerichtsweg 8, 89331 Burgau, Bauverwaltung, Erdgeschoss, Zimmernummer 07, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- 4. nach § 214 Absatz 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Burgau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Frühlingstraße II“ in Kraft.
Burgau, 24.08.2022
STADT BURGAU
Martina Wenni-Auinger
Zweite Bürgermeisterin