Schöffenwahl 2023: Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste 


Bekanntmachung der Stadt Burgau

Burgauer Stadtwappen


Schöffenwahl 2023 
Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Burgau für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Günzburg und den Strafkammern des Landgerichts Memmingen 

Der Stadtrat der Stadt Burgau wird in der Sitzung am 09.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Memmingen und das Amtsgericht Günzburg fassen.

Die Liste liegt gemäß § 36 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom Mittwoch, den 10. Mai 2023 bis Freitag, den 19. Mai 2023 im Rathaus der Stadt Burgau, Gerichtsweg 8, 89331 Burgau, 1. Stock, Zimmernummer 19 oder barrierefrei bei Bedarf im Erdgeschoss, Zimmernummer 2, während der allgemeinen Dienststunden sowie im Schaukasten vor dem Rathaus öffentlich zu jedermanns Einsicht aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, bis einschließlich Samstag, den 27. Mai 2023, nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Stadt Burgau, Rathaus, Gerichtsweg 8, 89331 Burgau, 1. Stock, Zimmernummer 19 oder barrierefrei bei Bedarf im Erdgeschoss, Zimmernummer 2, Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nummern 
2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Aktenzeichen E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2 (BayMBl. Nummer 672), nicht aufgenommen werden durften oder sollten. 


Burgau, 03.05.2023 


Martin Brenner  
Erster Bürgermeister 




Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)

§ 32 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  • 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • 3. (weggefallen) 


§ 33 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 


§ 34 

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  • 1. der Bundespräsident;
  • 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  • 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; 


(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere 
Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.