Anlass und Ziel der Planung
In der Kernstadt Burgau als auch im bestehenden Sanierungsgebiet „Altstadt“ wurden in den vergangenen Jahren u.a. im Rahmen der Städtebauförderung als auch durch die Städtischen Förderprogramme die Entwicklung und Gestaltung von öffentlichen Plätzen und Straßen sowie die Sanierungstätigkeiten an öffentlichen und privaten Gebäuden besonders beeinflusst.
Aufgrund des fortschreitenden Strukturwandels, des Klimawandels und immer schnelleren Entwicklungen in den Bereichen Mobilität, Energie und Digitalisierung sowie durch die vielfältigen Auswirkungen der Pandemie stehen zukünftig große Herausforderungen an. Um diesen gerecht zu werden, soll die Stadtentwicklung durch die Erstellung eines ISEK mit VU erneut neu betrachtet und bewertet werden.
Wesentliche Themenstellungen sind hierbei:
- Klimaschutz und Klimaanpassung
- Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alle
- Verbesserung der Erlebbarkeit der Flussläufe
Was ist ein ISEK?
Was sind vorbereitende Untersuchungen?
Aufgabe ist es, durch eine ganzheitliche Betrachtung des Stadtgebiets die Entwicklungsperspektiven und Gestaltungsspielräume auszuloten und zu konkretisieren. Dabei werden zwei Planungsebenen betrachtet:
- Kernstadt Burgau (ISEK) &
- Altstadt Burgau (VU)
Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept wird in enger Zusammenarbeit zwischen Planern, der Politik, der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft von Burgau in einem interaktiven Verfahren zu erarbeitet. So werden ISEK und VU eine Handlungsgrundlage für mindestens die nächsten 10-15 Jahre sein.
Im Folgenden wird jeweils aktuell über den Stand des Verfahrens informiert:
Stadtsanierung Burgau
Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet „UG Innenstadt“ nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 24.05.2022 die Beantragung der Wiederaufnahme in die Städtebauförderung bei der Regierung von Schwaben beschlossen. Hierzu wurden die zu untersuchenden Flächen einschließlich des bestehenden Sanierungsgebietes „Altstadt“ festgelegt.
Das zusammengefasste Untersuchungsgebiet wird als „UG Innenstadt“ bezeichnet. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Lageplan (unmaßstäblich):
Für das Untersuchungsgebiet ist die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit nach § 141 BauGB beschlossen worden. Diese wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben.
Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Dies bedarf einer gesonderten Sanierungssatzung und ergibt sich erst im Laufe der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und des „Innerstädtischen Sanierungskonzepts“.
Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB hingewiesen:
- 1. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
- 2. Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
- 3. Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
- 4. Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Weitere Rechtsfolgen sind gemäß § 141 Absatz 4 BauGB:
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein
Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
Eigentümer, die nicht selbst im Gebäude wohnen, werden gebeten, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte auf die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen hinzuweisen.
Burgau, 16.08.2022
STADT BURGAU
Martin Brenner
Erster Bürgermeister