Leistung/Service

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung: Mäharbeiten und sonstigen lärmende Arbeiten im Freien

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes (32. BImSchV) regelt den Betrieb von unterschiedlichen Geräten und Maschinen, die häufig im privaten Bereich und auf Baustellen im Freien zum Einsatz kommen.
 
Demnach dürfen Geräte, wie zum Beispiel Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Heckenscheren, Freischneider, Hochdruckreiniger, Beton- und Mörtelmischer, Baustellenkreis- und bandsägen, Kraftstromerzeuger, Kompressoren, Hydraulikhämmer, Fugenschneider und so weiter in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und ähnlich schutzbedürftigen Bereichen im Freien an
 
Sonn- und Feiertagen ganztägig und an
Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

 
Im Anhang der 32. BlmSchV werden alle betroffenen Geräte und Maschinen aufgelistet.
 
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen zudem an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr eingesetzt werden, es sei denn, diese Geräte und Maschinen verfügen über das EG-Umweltzeichen.
 
Auch aus nachbarlicher Rücksichtnahme bittet die Stadt Burgau während der Mittagszeit auf den Einsatz sonstiger lärmintensiver Geräte und Maschinen zu verzichten.

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Kontakt
  • Hauptverwaltung; (Ordnungsamt, Eisstadion- und Freibadverwaltung, Feuerwehrwesen, Wahlamt, Datenschutzkoordinatorin)