Am Sonntag, 8. März 2026, fanden in Bayern die Kommunalwahlen statt. In 71 Landkreisen und 2056 Städten, Märkten und Gemeinden wurden die Kreis-, Stadt-, Markt- und Gemeinderäte sowie die Landräte, Bürgermeister und Oberbürgermeister gewählt.
Ergebnisse
Erste Bürgermeisterin bzw. Erster Bürgermeister
Stadtrat
Landrat
Kreistag
Stichwahl am 22. März 2026
Nach dem abschließenden Endergebnis der Bürgermeisterwahl am Sonntag, 8. März 2026, kam es zur Stichwahl zwischen Amtsinhaber Martin Brenner (CSU/48,7%) und Dr. Martin Ruf (FW/20,1%). Diese fand am Sonntag, 22. März, statt.
Ergebnisse
So funktioniert die Kommunalwahl in Bayern:
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von WahlvorschlägenBekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in UnterstützungslistenBekanntmachung der Sitzung des WahlausschussesBekanntmachung der Sitzung des BeschwerdeausschussesBekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des StadtratsBekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten BürgermeistersBekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von WahlscheinenBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten BürgermeistersBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats
Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
Bekanntmachung der Verkündung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Stadtrates am Sonntag, 8. März 2026
Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 8. März 2026
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Stadtrats am Sonntag, 8. und 22. März 2026
Bekanntmachung zur Stichwahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 22. März 2026
Abschließendes Ergebnis der Wahl des Stadtrates am Sonntag, 8. März 2026
Abschließendes Ergebnis der Stichwahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 22. März 2026
Die Kommunalwahl in Leichter Sprache
Informationen und Erklärungen zur Kommunalwahl am 8. März 2026 können Sie auch in einem Info-Heft in Leichter Sprache nachlesen:
Zum Infoheft klicken Sie hier.
Interaktiver Probestimmzettel
Der interaktive Probestimmzettel hilft dabei, den Stimmzettel und den Ablauf der Wahl vorab kennenzulernen und bietet insbesondere Neuwählerinnen und Neuwählern die Chance zum Üben. Er dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt keine Stimmabgabe.
Allgemeine Informationen
Erhält bei der Bürgermeister- oder Landratswahl keine Kandidatin und kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 22. März 2026 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Dabei werden
a) die meisten ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeister,
b) die meisten Landrätinnen und Landräte
c) alle Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und
d) alle Kreisrätinnen und Kreisräte
gewählt.
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.
a) Umzug in eine andere Gemeinde im gleichen Landkreis:
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in eine andere Gemeinde desselben Landkreises um, verliert sie nur ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen. Sie bleibt für die Landkreiswahlen wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen.
Auf Antrag kann bis spätestens 15. Februar 2026 eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde erfolgen (nur für die Landkreiswahlen).
Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl auch für die Gemeindewahlen gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal ist nur für die Landkreiswahlen möglich.
b) Umzug in eine Gemeinde außerhalb des Landkreises:
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in einen anderen Landkreis um, verliert sie ihr Wahlrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen und wird im Wählerverzeichnis gestrichen.
Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Abstimmungsraum ist nicht mehr möglich.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antragsformular für die Briefwahl aufgedruckt.
Viele Gemeinden bieten auch die Möglichkeit an, Briefwahlunterlagen online zu beantragen.
Wer in einem anderen Abstimmungsraum seines Wahlkreises wählen will, z. B. weil dieser für ihn günstiger liegt oder einen barrierefreien Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen.
Mit diesem Wahlschein kann man entweder in einem beliebigen Abstimmungsraum der jeweiligen Gemeinde abstimmen (Identitätsausweis mitnehmen) oder per Briefwahl wählen.
Die Wahlbenachrichtigung muss aber nicht zwingend mitgenommen werden. Vorsorglich sollte dann aber ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden, um sich ausweisen zu können.
Die Wahlbenachrichtigung ist für den Fall einer möglichen Stichwahl aufzubewahren!
Die Wahlberechtigten können aber auch Briefwahl beantragen und von zu Hause auswählen. Sie können sich bei der Briefwahl (auch beim Antrag hierfür) oder im Abstimmungsraum von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen, die sie selbst auswählen können. Das kann z. B. ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Familienangehöriger sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Es darf auf keinen Fall auf die stimmberechtigte Person missbräuchlich Einfluss genommen werden. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
Ob Wahlschablonen durch örtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden, erfragen Sie bitte direkt bei den Geschäfts- und Beratungsstellen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes. Diese erreichen Sie telefonisch unter 089 / 55988-0 oder per Mail unter wahlschablone(at)bbsb.org.
Bei der Bürgermeister- und Landratswahl ist ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis die sicherste Möglichkeit zur Stimmabgabe.
Anders als bei anderen Wahlen ist es bei der Wahl von Gemeinderats- und Kreistagsmitgliedern möglich, einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlicher Wahlvorschläge bis zu drei Stimmen zu geben.
Zulässig ist es, die Stimmen durch Ankreuzen zu vergeben oder indem Sie die Zahl der Stimmen, die Sie Ihren bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten geben wollen, mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ angeben.
Der Stimmzettel wird insbesondere ungültig, wenn
a) nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,
b) die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird,
c) zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden,
d) der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht alleine nicht aus.
Die Stimmabgabe muss sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen.
Im Abstimmungsraum müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden.
Es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen, siehe Frage 10).
Anders als früher ist ein besonderer Grund nicht mehr erforderlich. Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen.
Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Anschrift.
Es kann zur Beantragung der Wahlscheine, das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular oder den QR-Code (Online-Formular) auf der Wahlbenachrichtigung verwendet werden.
Sie erhalten dann folgende Briefwahlunterlagen zugeschickt:
a) einen Wahlschein
b) die Stimmzettel
c) Stimmzettelumschläge
d) Wahlbriefumschlag
e) ein Merkblatt.
Falls notwendig, kann er bereits vorher gestellt werden (z. B. bei einem Auslandsaufenthalt). Die Briefwahlunterlagen werden versandt, sobald sie der Gemeinde vollständig vorliegen.
Wahlscheine können bis zwei Tage vor der Wahl, also bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, bei der Gemeinde beantragt werden.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei einer plötzlichen nachgewiesenen Erkrankung) können sie noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
Soll ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen postalisch zugestellt werden, muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Zustellung unter Berücksichtigung der Bearbeitungs- und Postlaufzeiten noch möglich ist. Dies kann mehrere Tage dauern.
Die Gemeinden geben üblicherweise bekannt, bis wann Anträge für eine postalische Zustellung dort eingegangen sein müssen.
Im Zweifel sollten Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen direkt abholen oder abholen lassen.
Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen, kann sie eine Person ihres Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen. Die Stimmabgabe selbst ist aber ein höchstpersönlicher Akt, d. h. eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich. Lediglich eine Hilfestellung bei Behinderung ist zulässig (siehe Frage 10).
Falls Sie den Antrag bei der Gemeinde mündlich stellen, können Sie die Unterlagen gleich mitnehmen. Wenige Tage vor der Wahl ist dies dringend zu empfehlen.
Für den Antrag müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung vorlegen.
Falls Sie die Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie gleich an Ort und Stelle per Briefwahl abstimmen und den Wahlbrief abgeben. Die Gemeinde wird den Wahlbrief bis zum Wahltag sicher verwahren.
Die Unterlagen können auch durch eine für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte Person abgeholt werden. Das Antragsformular für den Wahlschein (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) enthält bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden im Regelnetz der Deutschen Post oft nicht mehr rechtzeitig (d. h. mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeinde ausgeschlossen.
Briefwählerinnen und Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (5. März 2026) abschicken.
Haben Sie Zweifel, ob der Wahlbrief noch rechtzeitig per Post zugehen wird, können Sie den Wahlbrief bis spätestens zum Wahlsonntag, 18 Uhr, persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten der Gemeinde einwerfen oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben.
In einem Abstimmungsraum darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.
Allerdings ist es möglich, mit dem Wahlschein (und einem Identitätsausweis) in einem beliebigen Abstimmungsraum des jeweiligen Wahlkreises, der auf dem Wahlschein angegeben ist, zu wählen. Sie erhalten dann dort einen neuen Stimmzettel.
Die Briefwahlunterlagen (Umschläge, Stimmzettel, auch soweit sie schon ausgefüllt wurden) verbleiben bei Ihnen und sind unbrauchbar zu machen.
Nur falls der Antrag auf Briefwahl auf dem Postweg an die Gemeinde gesendet wird, ist das Porto hierfür selbst zu übernehmen.
Die Bearbeitung des Antrags selbst ist kostenfrei, die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeinde zugesandt. Die Rücksendung des Wahlbriefs im amtlichen roten Umschlag an die Gemeinde im Inland erfolgt durch die Deutsche Post AG unentgeltlich.
Nur falls Sie einen neutralen Briefumschlag verwenden, einen anderen Postdienstleister in Anspruch nehmen, den Briefumschlag im Ausland aufgeben oder eine besondere Versendungsform (z. B. Einschreiben) nutzen, müssen Sie das jeweils notwendige Entgelt entrichten.
Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit informiert im Internet in zeitlichem Zusammenhang über die Wahlen.
Viele interessante Hinweise zu allgemeinen wahlrechtlichen Themen (z. B. ein „Wahllexikon“) sowie nützliche Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bietet auch die Internetseite der Bundeswahlleiterin, dort gibt es ebenfalls informative Erklärungen zu verschiedenen wahlrechtlichen Themen in der alphabetischen Übersicht.
Auf der Webseite des Behindertenbeauftragten finden Sie viele hilfreiche Tipps zur Barrierefreiheit .