Wahlen

Am Sonntag, 8. März 2026, fanden in Bayern die Kommunalwahlen statt. In 71 Landkreisen und 2056 Städten, Märkten und Gemeinden wurden die Kreis-, Stadt-, Markt- und Gemeinderäte sowie die Landräte, Bürgermeister und Oberbürgermeister gewählt.

Ergebnisse

Erste Bürgermeisterin bzw. Erster Bürgermeister
Stadtrat
Landrat
Kreistag

Stichwahl am 22. März 2026

Nach dem abschließenden Endergebnis der Bürgermeisterwahl am Sonntag, 8. März 2026, kam es zur Stichwahl zwischen Amtsinhaber Martin Brenner (CSU/48,7%) und Dr. Martin Ruf (FW/20,1%). Diese fand am Sonntag, 22. März, statt.

Ergebnisse

Erster Bürgermeister





So funktioniert die Kommunalwahl in Bayern:

Hier geht es zum Video 



Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von WahlvorschlägenBekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in UnterstützungslistenBekanntmachung der Sitzung des WahlausschussesBekanntmachung der Sitzung des BeschwerdeausschussesBekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des StadtratsBekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten BürgermeistersBekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von WahlscheinenBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten BürgermeistersBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats
Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
Bekanntmachung der Verkündung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Stadtrates am Sonntag, 8. März 2026 

Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 8. März 2026 
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Stadtrats am Sonntag, 8. und 22. März 2026
Bekanntmachung zur Stichwahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 22. März 2026
Abschließendes Ergebnis der Wahl des Stadtrates am Sonntag, 8. März 2026 
Abschließendes Ergebnis der Stichwahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 22. März 2026




Die Kommunalwahl in Leichter Sprache

Informationen und Erklärungen zur Kommunalwahl am 8. März 2026 können Sie auch in einem Info-Heft in Leichter Sprache nachlesen:

 Zum Infoheft klicken Sie hier.

Interaktiver Probestimmzettel

Der interaktive Probestimmzettel hilft dabei, den Stimmzettel und den Ablauf der Wahl vorab kennenzulernen und bietet insbesondere Neuwählerinnen und Neuwählern die Chance zum Üben. Er dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt keine Stimmabgabe.

Interaktiver Probestimmzettel

Allgemeine Informationen

Wahltag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 ist Sonntag, der 8. März 2026. Die Abstimmungsräume sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Erhält bei der Bürgermeister- oder Landratswahl keine Kandidatin und kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 22. März 2026 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt.
 
Dabei werden
a) die meisten ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeister,
b) die meisten Landrätinnen und Landräte
c) alle Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und
d) alle Kreisrätinnen und Kreisräte
gewählt.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten (8. Januar 2026) in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.
Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind die Meldeverhältnisse, wie sie sich am 42. Tag vor der Wahl aus den Melderegistern der Gemeinden ergeben (Stichtag: 25. Januar 2026). Die Gemeinden prüfen dabei zum Stichtag, ob die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen auch wahlberechtigt sind, beispielsweise ob der Mindestzeitraum von zwei Monaten zur Erlangung des Wahlrechts eingehalten ist (siehe Frage 3).
 
a)    Umzug in eine andere Gemeinde im gleichen Landkreis:

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in eine andere Gemeinde desselben Landkreises um, verliert sie nur ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen. Sie bleibt für die Landkreiswahlen wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen.
Auf Antrag kann bis spätestens 15. Februar 2026 eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde erfolgen (nur für die Landkreiswahlen).
Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl auch für die Gemeindewahlen gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal ist nur für die Landkreiswahlen möglich.
 
b)    Umzug in eine Gemeinde außerhalb des Landkreises:
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in einen anderen Landkreis um, verliert sie ihr Wahlrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen und wird im Wählerverzeichnis gestrichen.
Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Abstimmungsraum ist nicht mehr möglich.
Ja, ausländische Unionsbürger aus einem Mitgliedstaat der EU sind ebenfalls stimmberechtigt.
Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (25. Januar 2026) bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten von ihrer Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor der Wahl (15. Februar 2026) eine postalische Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Wahlrechts bis zum Wahltag warten.
In der Wahlbenachrichtigung sind u. a. das zuständige Wahlamt der Gemeinde und der jeweils zutreffende Abstimmungsraum sowie Hinweise zur Barrierefreiheit des Abstimmungsraums angegeben.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antragsformular für die Briefwahl aufgedruckt.
Viele Gemeinden bieten auch die Möglichkeit an, Briefwahlunterlagen online zu beantragen.
Nein. Sie können nur in dem Abstimmungsraum abstimmen, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist.
Wer in einem anderen Abstimmungsraum seines Wahlkreises wählen will, z. B. weil dieser für ihn günstiger liegt oder einen barrierefreien Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen.
Mit diesem Wahlschein kann man entweder in einem beliebigen Abstimmungsraum der jeweiligen Gemeinde abstimmen (Identitätsausweis mitnehmen) oder per Briefwahl wählen.
 
Die Wahlbenachrichtigung ist wichtig, weil darin die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abstimmungsraums angegeben sind; außerdem kann der Wahlvorstand damit schnell die Stimmberechtigung im Wählerverzeichnis überprüfen. Sie sollte deshalb für die Stimmabgabe im Abstimmungsraum mitgenommen werden.
 
Die Wahlbenachrichtigung muss aber nicht zwingend mitgenommen werden. Vorsorglich sollte dann aber ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden, um sich ausweisen zu können.
 
Die Wahlbenachrichtigung ist für den Fall einer möglichen Stichwahl aufzubewahren!

Für Wahlberechtigte mit Behinderungen gibt es Regelungen, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen. Die Abstimmungsräume sollen soweit möglich barrierefrei sein; auf der Wahlbenachrichtigung sind hierzu entsprechende Informationen vermerkt. Zur barrierefreien Ausgestaltung der Abstimmungsräume hat der Bayerische Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung eine Broschüre herausgegeben.
Die Wahlberechtigten können aber auch Briefwahl beantragen und von zu Hause auswählen. Sie können sich bei der Briefwahl (auch beim Antrag hierfür) oder im Abstimmungsraum von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen, die sie selbst auswählen können. Das kann z. B. ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Familienangehöriger sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Es darf auf keinen Fall auf die stimmberechtigte Person missbräuchlich Einfluss genommen werden. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Hierzu stellen die Gemeinden den Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen Stimmzettelmuster zur Verfügung. Ob eine dieser Organisationen, zu denen auch die zuständigen Bezirksgruppen zählen, solche Schablonen für eine Wahl herstellt, obliegt allein deren Entscheidung. Sie sind dazu nicht verpflichtet.
 
Ob Wahlschablonen durch örtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden, erfragen Sie bitte direkt bei den Geschäfts- und Beratungsstellen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes. Diese erreichen Sie telefonisch unter 089 / 55988-0 oder per Mail unter wahlschablone(at)bbsb.org.
 
Die Strichcodes dienen nur zur Erleichterung der Stimmenauszählung mit elektronischen Hilfsmitteln.
Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann.
Bei der Bürgermeister- und Landratswahl ist ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis die sicherste Möglichkeit zur Stimmabgabe.
 
Anders als bei anderen Wahlen ist es bei der Wahl von Gemeinderats- und Kreistagsmitgliedern möglich, einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlicher Wahlvorschläge bis zu drei Stimmen zu geben.
Zulässig ist es, die Stimmen durch Ankreuzen zu vergeben oder indem Sie die Zahl der Stimmen, die Sie Ihren bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten geben wollen, mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ angeben.
 
Der Stimmzettel wird insbesondere ungültig, wenn
a)         nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,
b)         die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird,
c)         zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden,
d)         der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht alleine nicht aus.
 
Die Stimmabgabe muss sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen.
Im Abstimmungsraum müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden.
Es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen, siehe Frage 10).

Anders als früher ist ein besonderer Grund nicht mehr erforderlich. Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen.

Für die Briefwahl muss ein Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen schriftlich oder persönlich beim Wahlamt der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Ein Grund hierfür muss nicht angegeben werden.
Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Anschrift.
 
Es kann zur Beantragung der Wahlscheine, das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular oder den QR-Code (Online-Formular) auf der Wahlbenachrichtigung verwendet werden.
 
Sie erhalten dann folgende Briefwahlunterlagen zugeschickt:
a)         einen Wahlschein
b)         die Stimmzettel
c)         Stimmzettelumschläge
d)         Wahlbriefumschlag
e)         ein Merkblatt.

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.
 
Falls notwendig, kann er bereits vorher gestellt werden (z. B. bei einem Auslandsaufenthalt). Die Briefwahlunterlagen werden versandt, sobald sie der Gemeinde vollständig vorliegen.
 
Wahlscheine können bis zwei Tage vor der Wahl, also bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, bei der Gemeinde beantragt werden.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei einer plötzlichen nachgewiesenen Erkrankung) können sie noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
 
Soll ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen postalisch zugestellt werden, muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Zustellung unter Berücksichtigung der Bearbeitungs- und Postlaufzeiten noch möglich ist. Dies kann mehrere Tage dauern.
Die Gemeinden geben üblicherweise bekannt, bis wann Anträge für eine postalische Zustellung dort eingegangen sein müssen.
Im Zweifel sollten Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen direkt abholen oder abholen lassen.
 
Ja. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss aber durch eine schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
 
Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen, kann sie eine Person ihres Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen. Die Stimmabgabe selbst ist aber ein höchstpersönlicher Akt, d. h. eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich. Lediglich eine Hilfestellung bei Behinderung ist zulässig (siehe Frage 10).
In der Regel sollten Sie die Briefwahlunterlagen innerhalb etwa einer Woche nach Absendung des Antrags erhalten. Falls es länger dauert, sollten Sie sich möglichst bald bei Ihrer Gemeinde nach dem Verbleib erkundigen.
Falls Sie den Antrag bei der Gemeinde mündlich stellen, können Sie die Unterlagen gleich mitnehmen. Wenige Tage vor der Wahl ist dies dringend zu empfehlen.
Für den Antrag müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung vorlegen.
 
Falls Sie die Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie gleich an Ort und Stelle per Briefwahl abstimmen und den Wahlbrief abgeben. Die Gemeinde wird den Wahlbrief bis zum Wahltag sicher verwahren.
 
Die Unterlagen können auch durch eine für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte Person abgeholt werden. Das Antragsformular für den Wahlschein (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) enthält bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Briefwählerinnen und Briefwähler sind selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich; auch das Transportrisiko liegt bei ihnen. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle eingehen.
 
Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden im Regelnetz der Deutschen Post oft nicht mehr rechtzeitig (d. h. mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeinde ausgeschlossen.
Briefwählerinnen und Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (5. März 2026) abschicken.
 
Haben Sie Zweifel, ob der Wahlbrief noch rechtzeitig per Post zugehen wird, können Sie den Wahlbrief bis spätestens zum Wahlsonntag, 18 Uhr, persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten der Gemeinde einwerfen oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben.
 
In einem Abstimmungsraum darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.
 
Allerdings ist es möglich, mit dem Wahlschein (und einem Identitätsausweis) in einem beliebigen Abstimmungsraum des jeweiligen Wahlkreises, der auf dem Wahlschein angegeben ist, zu wählen. Sie erhalten dann dort einen neuen Stimmzettel.
Die Briefwahlunterlagen (Umschläge, Stimmzettel, auch soweit sie schon ausgefüllt wurden) verbleiben bei Ihnen und sind unbrauchbar zu machen.


Die Briefwahl ist kostenlos.
Nur falls der Antrag auf Briefwahl auf dem Postweg an die Gemeinde gesendet wird, ist das Porto hierfür selbst zu übernehmen.
Die Bearbeitung des Antrags selbst ist kostenfrei, die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeinde zugesandt. Die Rücksendung des Wahlbriefs im amtlichen roten Umschlag an die Gemeinde im Inland erfolgt durch die Deutsche Post AG unentgeltlich.
Nur falls Sie einen neutralen Briefumschlag verwenden, einen anderen Postdienstleister in Anspruch nehmen, den Briefumschlag im Ausland aufgeben oder eine besondere Versendungsform (z. B. Einschreiben) nutzen, müssen Sie das jeweils notwendige Entgelt entrichten.
Formulare sind als Anlagen zur Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) und zur Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLkrWBek) veröffentlicht worden. Formularsammlungen können bei Wahlfachverlagen bezogen werden. Einzelne Formulare sind über das Internet-Angebot des Landesamtes für Statistik abrufbar.
Ausführliche Informationen zu den Gemeinde- und Landkreiswahlen und zu allen sonstigen Wahlen, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im Internet-Angebot des Landesamtes für Statistik abrufbar.
 
Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit informiert im Internet in zeitlichem Zusammenhang über die Wahlen.
 
Viele interessante Hinweise zu allgemeinen wahlrechtlichen Themen (z. B. ein „Wahllexikon“) sowie nützliche Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bietet auch die Internetseite der Bundeswahlleiterin, dort gibt es ebenfalls informative Erklärungen zu verschiedenen wahlrechtlichen Themen in der alphabetischen Übersicht.
Auf der Webseite des Behindertenbeauftragten finden Sie viele hilfreiche Tipps zur Barrierefreiheit .
Bitte wenden Sie sich unter der Nummer 08222/4006-23 oder unter wahlen(at)burgau.de an das Wahlamt der Stadt Burgau, falls Sie Fragen zu den Kommunalwahlen haben.